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Verein zur Erhaltung gesunden
Lebensraumes eV
Ohlendorfer Straße 41, 21220 Seevetal Telefon und Fax: 04185-3604 Bankverbindung: Volksbank Nordheide --- Kto.: 452 190 3600 --- BLZ: 240 603 00 |
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Satzung des Vereins zur Erhaltung gesunden Lebensraumes eV
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1)
Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung gesunden Lebensraumes“. Er
soll in das (2) Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal-Ohlendorf. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und einzelfallbezogene Projekte zum Schutz des ökologischen Umfeldes von Mensch und Tier verwirklicht. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seevetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Ohlendorf verwenden darf. (6) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen. Mit Zugang der Austrittserklärung erlöschen sofort alle Mitgliedschaftspflichten. (3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Nach der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. (2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen von den Zahlungspflichten befreien oder diese stunden. § 6 (gestrichen) § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Vorstand
(1) Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden, dem (2) (gestrichen) § 9 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. (2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Er bleibt in
jedem Falle bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter (2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. § 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige
Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c) Wahl des Vorstandes und des/der Schriftführers/-führerin; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins; e) Wahl von Kassenprüfern (je 1 für 2 Jahre) f) Beschlussfassung über die Errichtung von Projektausschüssen; § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr, auf Antrag des Vorstandes oder eines
Viertels der
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Versammlung vom Vorstand die § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem (2) Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) schlägt der Versammlungsleiter vor. (3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die Tagesordnungspunkte beschlussfähig. (4)
Die Mitgliederversammlung fasst die
Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit, wobei (5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. § 15 Projektausschüsse
(1)
Projektausschüsse dienen der praktischen Umsetzung der Vereinsziele.
Jedes (2)
Über die Frage der Bereitstellung von Finanzmitteln und deren Höhe ist durch
die § 16 Auflösung des Vereins
(1)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle
der Auflösung des (2)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Seevetal, die es
nach (3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen § 17 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Sofern die Auslegung einer Klausel objektiv unklar ist, gilt das von der satzungsgebenden Mitgliederversammlung Gewollte. Lässt sich dies nicht mehr ermitteln, so tritt an die Stelle der unklaren Klausel die entsprechende gesetzliche Regelung. (BGB §§ 21 – 79) Seevetal, den |