Verein zur Erhaltung gesunden Lebensraumes eV        

 

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Präambel zur Satzung

Satzung des

 Vereins zur Erhaltung gesunden Lebensraumes eV

 

    §   1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

    (1)    Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung gesunden Lebensraumes“. Er soll in das
            Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur
            Erhaltung gesunden Lebensraumes e.V.“

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal-Ohlendorf.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    §   2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und einzelfallbezogene Projekte zum Schutz des ökologischen Umfeldes von Mensch und Tier verwirklicht.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seevetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Ohlendorf verwenden darf.

(6)    Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten

    §    3    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an   den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag von dem  gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für    den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.

(3)     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    §   4    Beendigung der Mitgliedschaft   

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen. Mit Zugang der Austrittserklärung erlöschen sofort alle Mitgliedschaftspflichten.

(3)     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.

§   5    Mitgliedsbeiträge

    (1)     Nach der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

(2)     Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)    Der Vorstand kann in geeigneten Fällen von den Zahlungspflichten befreien oder diese stunden.

   §   6   (gestrichen)

    §   7    Organe des Vereins

             Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    §   8   Vorstand

    (1)    Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
   stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

    (2)   (gestrichen)

   §   9    Zuständigkeit des Vorstandes

    (1)    Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

        Tagesordnung;

b)   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)   Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes;

d)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)   In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine

        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

    §  10    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

   (1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

            Er bleibt in jedem Falle bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
            einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt
            werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines  Vorstands-
            mitgliedes.

 

    (2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für
            die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

    §  11    Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    (1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
              einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

    (2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
            Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei
            Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

    §  12    Mitgliederversammlung

   (1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht
            kann auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden; ein Mitglied
            darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Genehmigung des Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes des

        Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c)    Wahl des Vorstandes und des/der Schriftführers/-führerin;

d)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;

e)   Wahl von Kassenprüfern (je 1 für 2 Jahre)

f)    Beschlussfassung über die Errichtung von Projektausschüssen;

    §  13   Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1)   Mindestens einmal im Jahr, auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der
            Vereinsmitglieder, soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter
            Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
            einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungen folgenden Tag.
            Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied drei Tage nachdem es an die letzte dem Verein
            bekannte Adresse abgesandt worden ist als zugegangen.

    (2)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung vom Vorstand die
            Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

    §  14    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
            Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
            Versammlungsleiter.

    (2)   Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) schlägt der Versammlungsleiter vor.

(3)   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die Tagesordnungspunkte beschlussfähig.

(4)   Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit, wobei
Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen zählen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur einstimmig erfolgen.

(5)  Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Besteht Stimmengleichheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Diese Wahl ist auf Antrag schriftlich
durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

    §  15    Projektausschüsse

    (1)   Projektausschüsse dienen der praktischen Umsetzung der Vereinsziele. Jedes
            Vereinsmitglied hat das Recht, an jedem Projektausschuss mitzuwirken. Darüber hinaus
            gewährt der Verein jedem betroffenen Bürger, der sich mit dem jeweiligen Projektziel
            identifiziert, ein Mitwirkungsrecht in den Ausschüssen. Für den Ausschluss aus einem
            Projektausschuss gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Projektausschüsse entscheiden über die
            Arbeitsweise innerhalb des Projektes durch einfache Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes
            Vereinsmitglied und jeder betroffene Bürger, der im Projektausschuss mitarbeitet.

(2)  Über die Frage der Bereitstellung von Finanzmitteln und deren Höhe ist durch die
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Jedem Projektausschuss kann von der Mitgliederversammlung eine eigene Finanzplanung im Rahmen des Vereinshaushaltes eingeräumt werden.

    §  16    Auflösung des Vereins

    (1)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des
            Vereins (§ 14 Abs. 4) der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam
            vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    (2)    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Seevetal, die es nach
            Maßgabe des § 2 Abs. 5 zu verwenden hat.

    (3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
            Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    §  17    Salvatorische Klausel

 Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Sofern die Auslegung einer Klausel objektiv unklar ist, gilt das von der satzungsgebenden Mitgliederversammlung Gewollte. Lässt sich dies nicht mehr ermitteln, so tritt an die Stelle der unklaren Klausel die entsprechende gesetzliche Regelung. (BGB §§ 21 – 79)

 Seevetal, den